Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle vertraglichen Beziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.

Diese werden nur dann wirksam vereinbart, wenn der Auftragnehmer für den jeweiligen Vertragsabschluss ausdrücklich, schriftlich der Geltung zugestimmt hat.

1.2.  Für alle Leistungen und Lieferungen gelten die jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarungen, unsere dortigen speziellen Geschäftsbedingungen sowie nachrangig und ergänzend die hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.3.  Änderungen der Geschäftsbedingungen gelten als genehmigt, wenn diese dem Auftraggeber in Textform oder auf vereinbartem elektronischem Weg bekannt gegeben werden. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht in Textform oder auf dem vereinbartem elektronischem Weg Widerspruch erhebt. Auf diese Rechtsfolge wird der Auftraggeber ausdrücklich hingewiesen. Somit gelten die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Widerspruch abgesendet wurde.

 

2. Angebot, Vertragsschluss

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten ist.

2.2. Aufträge werden erst verbindlich, wenn sie durch uns innerhalb von vier Wochen in Textform bestätigt wurden, es sei denn wir beginnen mit der Erbringung der Leistung.

2.3. Die vom Auftraggeber im Entsorgungsnachweis (verantwortliche Erklärung) gemachten Angaben sowie von der Genehmigungsbehörde erteilten Auflagen sind Vertragsgrundlage und damit wesentlicher Bestandteil des Vertrages.

 

3. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1.  Die Rechnungsbeträge sind unmittelbar nach Rechnungstellung und ohne Skontoabzug fällig. Alle Preise gelten zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Insofern die Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt die Abrechnung nach dem Reverse-Charge-Verfahren.

3.2. Unsere Angebotspreise basieren auf den zur Zeit der Angebotserstellung gültigen Lohn-, Material- und Transportkosten. Bei Dauerschuldverhältnissen oder Leistungen, die erst nach Ablauf von drei Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag nach den geänderten Bedingungen, insbesondere bei Erhöhungen von Lohn und Lohnnebenkosten, Energiekosten, Steuern, Abgaben, relevanten Rohstoffen, Preisindizes sowie Kosten für Leistungen an Dritte (z.B. Beseitigungs-/ Verwertungsanlagen) etc. anzupassen.

Gleiches gilt bei zusätzlichen Kosten, die aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Auflagen und/ oder Gebühren und sonstigen Abgaben entstehen. Die Preisanpassung ist schriftlich unter Darlegung des Änderungsgrundes geltend zu machen. Bei Kostensteigerung von mehr als 10 % des vereinbarten Gesamtpreises ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Quartal zu kündigen. Die neuen Vergütungen gelten, soweit der Auftraggeber diesen nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Anpassungsverlangens widerspricht, zum in dem Schreiben genannten Termin. Soweit der Auftraggeber dem Anpassungsgesuch widerspricht ist der Auftragnehmer berechtigt, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Widerspruchsschreibens zu kündigen.

3.3.  Im Falle des Verzugs hat der Auftraggeber die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen, wobei ein weitergehender Verzugsschaden ausdrücklich vorbehalten bleibt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach der zweiten Mahnung eine Auslagenpauschale von € 20,00 zu verlangen. Im Falle des Verzugs ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungen zehn Werktage nach Zugang der zweiten Mahnung einzustellen und Gehälter einzuziehen. Für die Wiederbereitstellung der eingezogenen Gehälter stellt der Auftragnehmer einen Betrag in Höhe der entstandenen Kosten, mindestens aber € 50,00 zuzüglich gültiger Umsatzsteuer je Vorgang in Rechnung.

3.4.  Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Auftragnehmer anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

4. Ausführung

4.1.  Die Hinzuziehung/ Beauftragung anderer Unternehmen zur Ausführung der übernommenen Leistungen ist - auch wenn es sich um Lieferungen/ Leistungen handelt, auf die der Auftragnehmer eingerichtet ist - grundsätzlich zulässig.

4.2.  Der Beginn der von dem Auftragnehmer angegeben oder vereinbarten Lieferzeit oder Arbeitsaufnahmen setzt die Abklärung aller Fragen voraus. Er liegt nicht vor dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber. Soweit der Auftraggeber zur Mitwirkungshandlung verpflichtet ist, beginnt die Frist erst mit dem Nachweis durch den Auftraggeber, dass sämtliche notwendigen Vorarbeiten anderer Beteiligter erbracht worden sind.

4.3.  Die Liefer-/Ausführungsfristen sind unter der Voraussetzung eines normalen Produktionsbetriebes festgesetzt. Bei Ereignissen höherer Gewalt bei dem Auftragnehmer oder dessen Subunternehmern verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Liefererschwernissen. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers diesbezüglich ist ausgeschlossen.

4.4.  Bleibt der Auftraggeber mehr als 4 Wochen mit der Mitteilung im Rückstand, dass die Arbeiten aufgenommen werden können, oder wird der vereinbarte feste Zeitpunkt um mehr als 4 Wochen überschritten, so ist der Auftragnehmer nach Nachfristfestsetzung berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder auf Erfüllung zu klagen. Verlangt der Auftragnehmer Schadensersatz, so ist er berechtigt, ohne Nachweis 5 % des Angebotspreises als entgangenen Gewinn zu fordern. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, ebenso wie dem Auftraggeber der Nachweis, dass dem Auftragnehmer kein oder ein viel geringerer Schaden entstanden ist.

 

5. Leistungen des Auftragnehmers

5.1. Der Leistungsumfang richtet sich nach der Art der vereinbarten Dienstleistung.

      a) Die ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Verwertung/Beseitigung der im Vertrag festgelegten Wertstoffe/Abfälle.

      b) Austausch/Umleerung der bereitgestellten Behälter am vereinbarten Standort sowie Transport zur Verwertung/ Beseitigungsanlage.

      c) Bereitstellung von Behältern gemäß Vertrag.

5.2. Die Entsorgung erfolgt, soweit möglich, unter Zuhilfenahme von elektronischen Erfassungssystemen. Zu diesem Zweck wir der Auftragnehmer zur Vornahme der erforderlichen Handlungen und notwendigen Erklärungen ermächtigt. Der Auftragnehmer handelt dabei nach Weisungen des Auftragnehmers. Insbesondere prüft er die Beschaffenheit und Menge der zu übernehmenden Wertstoffe/Abfälle nur, wenn der Auftragnehmer hierzu aufgrund einer Verpflichtung gehalten ist.

5.3. Alle Maßnahmen, die neben der eigentlichen Entsorgungsleistung, hier insbesondere Versorgung, Analyse, durch den Auftragnehmer erfüllt werden, diene ausschließlich der Erfüllung der rechtlichen Pflichten des Auftraggebers.

 

6. Pflichten des Auftraggebers

6.1. Der Auftragnehmer übernimmt die Schaffung aller Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme und ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung.

6.2. Bei Abrufaufträgen erfolgt der Abruf der Leistungen in Textform, soweit nicht anders vereinbart.

6.3. Der Auftraggeber hat die Wertstoffe/Abfälle vollständig und zutreffend zu deklarieren. Behälter sind ausschließlich mit den deklarierten Abfällen zu befüllen. Änderungen in der Zusammensetzung des Inhalts sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.

 

7. Gestellung von Abfallbehältern

7.1. Die Gestellung von Abfallbehältern erfolgt mietweise für die Dauer der Entsorgung.

7.2. Der Auftraggeber haftet für die pflegliche Benutzung der Behältnisse, für deren Beschädigung und das Abhandenkommen während der Dauer der Überlassung. Ferner haftet der Auftraggeber für die Auswahl des Standortes, einen ausreichend befestigten Untergrund und freie Zugänglichkeit für den Transport.

 

8. Mängelhaftung und Schadensersatzpflicht

8.1. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für die Richtigkeit der erteilten Angaben. Zusätzlicher Aufwand des Auftragnehmers für infolge von unrichtigen Angaben des Auftraggebers sind zu erstatten. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer ferner für sämtliche Schäden, die dadurch entstehen, dass er oder von ihm beauftragtes Personal die vertraglichen Obliegenheiten verletzt und stellt den Auftragnehmer von hieraus entstehenden Ansprüchen Dritter frei.

8.2. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Erbringung der Leistung in Textform geltend zu machen. Bei verdeckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf eine Woche nach Feststellung, längstens aber auf sechs Monate nach Leistungserbringung. In beiden Fällen verjähren, soweit nicht anders vereinbart ist, alle Mängelansprüche 12 Monate nach Leistungserbringung. Bei längeren gesetzlichen Verjährungsfristen, die zwingend vorgeschrieben sind, gelten diese.

8.3. Bei begründeter Mängelrüge ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Nachbesserung, kostenlosen Ersatzleistung oder Gutschrift des Mindestwertes verpflichtet. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist der Auftraggeber berechtigt, den Rücktritt vom jeweiligen Einzelauftrag zu erklären. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen; das vertragliche oder/ und gesetzliche Kündigungsrecht eines etwaigen Dauerschuldverhältnisses bleibt hiervon unberührt. Eigenmächtige Nachbesserung und/ oder unsachgemäße Behandlung der zur Verfügung gestellten Behältnisse haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge.

8.4. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche aufgrund eines Mangels sind ausgeschlossen, es sei denn der Auftraggeber würde nach Ziffer 6 haften.

8.5. Ansprüche gemäß § § 478, 479 BGB bestehen nur im gesetzlichen Umfang unter der Voraussetzung, dass der Rückgriff selbst berechtigt und nicht wegen einer unabhängig von dem Auftragnehmer vereinbarten Kulanzregelung in Anspruch genommen wurde. Ansprüche sind ausgeschlossen, sofern der Rücktrittsberechtigte eigene Pflichten insbesondere die zu  Ziffer 6.1. und 6.2. nicht berücksichtigt hat.

8.6. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

8.7. Für Rechtsmängel gilt Ziffer 8 entsprechend.

 

9. Vertragsdauer, Kündigung

Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist erstmalig nach einer Vertragsdauer von 2 Jahren zu kündigen, diese mit einer Frist von 12 Monaten zum Monatsende. Die Kündigung bedarf der Textform. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt.

 

10. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

10.1. Sämtliche Schadens- bzw. Aufwendungsersatzansprüche gegenüber uns, welche in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Leistungsbedingungen nicht geregelt sind, sind für den Auftragnehmer verpflichtend, soweit dessen Organe, leitende Angestellte, Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit angelastet werden kann oder Leben, Körper oder Gesundheit beeinträchtigt wird. Unberührt hiervon bleibt die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; der Auftragnehmer haftet diesbezüglich jedoch nur für den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden, sofern nicht ein Fall des Satz 1 vorliegt. Diese Regelung rührt die gesetzlichen Vorschriften der Beweislast nicht, soweit sie den Auftraggeber diesbezüglich benachrichtigen würden. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und Beschaffenheitsgarantie, soweit diese nach Ziffer 5 eintritt, bleiben unberührt.

10.2. Der Auftragnehmer haftet nicht für höhere Gewalt, insbesondere falls die Erbringung der Entsorgungsleistung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere Arbeitskämpfe, gravierende Transportstörung, unverschuldete Betriebsstörung oder nicht zurechenbare behördliche Maßnahmen, wesentlich erschwert oder unmöglich wird. Bei Ereignissen der höheren Gewalt verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit angemessen. Die gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks und unvorhersehbaren Liefererschwernissen. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers ist insoweit ausgeschlossen.

 

11. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Gerichtsstand ist, soweit es sich beim Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, der Sitz des Auftragnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der BRD verlegt oder, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

 

12. Datenschutz

Die im Zusammenhang mit dem Vertrag erfassten Daten werden von den Parteien im Sinne der DSGVO in seiner jeweils gültigen Fassung erhoben, verarbeitet und genutzt. Näheres hierzu regelt die Datenschutzerklärung.

 

13. Schlussbestimmungen

13.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, sofern nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel.

13.2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13.3. Es erfolgt keine Teilnahme an Streitschlichtungen vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.

13.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen unverzüglich durch wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. Gleiches gilt für den Fall einer Vertragslücke.

 

Stand: Januar 2022